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   BVerwG, 15.01.1960 - VII P 2.59   

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BVerwG, 15.01.1960 - VII P 2.59 (https://dejure.org/1960,440)
BVerwG, Entscheidung vom 15.01.1960 - VII P 2.59 (https://dejure.org/1960,440)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Januar 1960 - VII P 2.59 (https://dejure.org/1960,440)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit des Ausschlusses eines Personalratsmitgliedes wegen einer in aktiver Mitgliedschaft, jedoch bei bereits abgelaufener Amtszeit begangenen Pflichtverletzung - Werbung eines Personalratsmitgliedes für eine bestimmte Gewerkschaft als eine seinen Ausschluss ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1960, 705
  • DB 1960, 847
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 02.11.1955 - 1 ABR 30/54

    Betriebsverfassungsrecht: Ausschluß eines Betriebsratsmitglieds wegen grober

    Auszug aus BVerwG, 15.01.1960 - VII P 2.59
    Deshalb ist im vorliegenden Verfahren auch nicht darüber zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen der Ausschluß eines Personalratsmitgliedes auf Vorgänge gestützt werden kann, die sich nicht innerhalb der laufenden Amtsperiode, sondern während einer früheren Amtsperiode abgespielt haben (vgl. dazu u.a. BAG in AP Nr. 1 zu § 23 BetrVG, OVG Lüneburg in AP Nr. 1 zu § 26 PersVG; Engelhard in ZBR 1957 S. 10; Windscheid in ZBR 1958 S. 276; Distel in DPersV 1959 S. 121 und Windscheid daselbst S. 230).
  • BVerwG, 01.10.1965 - VII P 1.65

    Grenzen der gewerkschaftlichen Betätigung als Personalratsmitglied - Wahrung der

    In seinem Beschluß vom 15. Januar 1960 - BVerwG VII P 2.59 - habe, der erkennende Senat mit Recht entschieden, daß eine grobe Pflichtverletzung vorliege, wenn nachhaltig geworben und dabei ein Druck ausgeübt werde.

    Darüber hinaus hat das Oberverwaltungsgericht darin auch ein einen Druck einschließendes Werben für eine Gewerkschaft erblickt und hat dieses Verhalten als grobe Pflichtverletzung gewertet, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 15. Januar 1960 - BVerwG VII P 2.59 - [BB 1960 S. 705], Buchholz BVerwG 238.3, § 26 Nr. 1 = Die Personalvertretung 1969 S. 161 = RiA 1960 S. 144 = VerwRspr. 12 S. 831) einen Ausschluß aus dem Personalrat rechtfertige.

    Entscheidend ist jedoch, ob der Beteiligte zu 3), dem als Vorsitzender des Personalrats gemäß § 56 Abs. 1 PersVG in besonderer Weise die Pflicht auferlegt ist, darüber zu wachen, daß alle in der Dienststelle tätigen Personen nach Recht und Billigkeit behandelt werden und daß namentlich auch jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung unterbleibt, durch sein Verhalten das Vertrauen in seine objektive und gewerkschaftlich neutrale Amtsführung zerstörte (vgl. Beschluß des Senats vom 15. Januar 1960 a.a.O. mit Hinweisen).

    Auch in seinem Beschluß vom 15. Januar 1960 - BVerwG VII P 2.59 - hat der Senat keine konkreten Anforderungen tatbestandsmäßiger Art für die Annahme einer groben Pflichtverletzung im Sinne von § 26 Abs. 1 PersVG aufgestellt.

  • BVerwG, 28.04.1967 - VII P 15.66

    Rechtsmittel

    Er macht geltend, daß der mit der Rechtsbeschwerde angefochtene Beschluß von den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtsvom 1. Oktober 1965 - BVerwG VII P 1.65 - undvom 15. Januar 1960 - BVerwG VII P 2.59 - abweiche und auch auf dieser Abweichung beruhe.

    Den aus § 56 Abs. 1 PersVG abgeleiteten Grundsatz der objektiven und gewerkschaftlich neutralen Amtsführung hat der Senat bereits in demBeschluß vom 15. Januar 1960 - BVerwG VII P 2.59 - (Buchholz BVerwG 238.3, § 26 PersVG Nr. 1 = VerwRspr. 12, 831), auf den sich der Beteiligte zu 1) ebenfalls zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde beruft, ausgesprochen.

  • BVerwG, 24.10.1975 - VII P 11.73

    Auflösung des Personalrates - Ausschluß eines Mitgliedes - Ablauf der Amtszeit -

    Ebensowenig kann das gegen ein Mitglied des Personalrats gerichtete Ausschlußverfahren mit gestaltender Wirkung fortgesetzt werden, wenn dieses Mitglied nach Beendigung der Amtszeit wieder in den Personalrat gewählt worden ist und die ihm vorgeworfene Pflichtverletzung nicht fortgesetzt hat (vgl. für den Fall der Fortsetzung der Pflichtwidrigkeit Beschluß des Senats vom 15. Januar 1960 - BVerwG VII P 2.59 - Buchholz 238.3 § 26 PersVG Nr. 1).
  • BVerwG, 13.03.1964 - VII P 13.62

    Rechtsmittel

    Dies stehe mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Widerspruch (BVerwG Beschluß vom 9. Februar 1962 = BVerwGE 13; 341,Beschluß vom 15. Dezember 1961 = BVerwGE 13, 242 und Beschluß vom 15. Januar 1960 - BVerwG VII P 2.59 - Verw.Rspr. Bd. 12 S. 831).

    Dies um so weniger, weil es umstritten ist, ob ein Ausschlußantrag darauf gestützt werden kann, daß sich das auszuschließende Personalratsmitglied als Mitglied eines früheren Personalrats einer großen Verletzung seiner Pflichten schuldig gemacht habe (vgl. Beschluß des Senats vom 15. Januar 1960 - BVerwG VII P 2.59 -).

  • BVerwG, 01.10.1965 - VII P 3.65

    Rechtsmittel

    Entscheidend ist jedoch, ob der Beteiligte zu 1), dem als zweiter Vorsitzender des Personalrats gemäß § 55 Abs. 1 LPVG in besonderer Weise die Pflicht auferlegt ist, darüber zu wachen, daß alle in der Dienststelle tätigen Personen nach Recht und Billigkeit behandelt werden und daß namentlich auch jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung unterbleibt, durch sein Verhalten das Vertrauen in seine objektive und gewerkschaftlich neutrale Amtsführung zerstörte (vgl. Beschluß des Senats vom 15. Januar 1960 - BVerwG VII P 2.59 - [BB 1960, 705 = Buchholz BVerwG 238.3, § 26 PersVG Nr. 1 = Die Personalvertretung 1960, 161 = RiA 1960, 144 = VerwRspr. 12, 831 mit Hinweisen]).

    Auch in seinem Beschluß vom 15. Januar 1960 (a.a.O.) hat der Senat keine konkreten Anforderungen tatbestandsmäßiger Art für die Annahme einer groben Pflichtverletzung im Sinne des mit § 26 Abs. 1 LPVG übereinstimmenden § 26 Abs. 1 PersVG aufgestellt.

  • BVerwG, 10.10.1990 - 6 P 22.88

    Personalvertretungsrecht: Gebot der Objektivität und Neutralität der Amtsführung,

    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits aus § 56 Abs. 1 Satz 1 sowie § 55 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Personalvertretungsgesetz vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) - PersVG 1955 -, die mit § 62 sowie § 2 Abs. 1 erster Halbsatz und Abs. 2 Satz 1 LPVG im wesentlichen übereinstimmen, die Pflicht des Personalrats und seiner Mitglieder hergeleitet, alles zu unterlassen, was bei den Beschäftigten begründete Zweifel an der Objektivität und Neutralität des Personalrats hervorrufen kann (vgl. Beschluß vom 15. Januar 1960 - BVerwG 7 P 2.59 - ; Beschluß vom 1. Oktober 1965 - BVerwG 7 P 1.65 - <BVerwGE 22, 96 = PersV 1966, 21>; Beschluß vom 23. Oktober 1970 - BVerwG 7 P 7.70 - <BVerwGE 36, 177 = PersV 71, 162>; vgl. auch Beschluß vom 6. Februar 1979 - BVerwG 6 P 14.78 - ).
  • BVerwG, 28.01.1966 - VII P 9.65

    Umfang der Pflichten des Vorsitzenden eines Personalrates - Rechtswidrigkeit der

    Der Beteiligte zu 1), denn als Vorsitzenden des Personalrats gemäß § 56 des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477 ff.) - PersVG - in besonderer Weise die Pflicht auferlegt war, darüber zu wachen, daß alle in der Dienststelle tätigen Personen nach Recht und Billigkeit behandelt werden und daß namentlich auch jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung unterbleibt, hat durch sein Verhalten das Vertrauen in seine objektive und gewerkschaftlich neutrale Amtsführung zerstört (vgl. Beschluß des Senats vom 15. Januar 1960 - BVerwG VII P 2.59 - [BB 1960, 705 = Buchholz BVerwG 238.5, § 26 PersVG Nr. 1 = Die Personalvertretung 1960, 161 = RiA 1960, 144 = VerwRspr. 12, 831 mit Hinweisen]).

    Auch in seinem Beschluß vom 15. Januar 1960 (a.a.O.) hat der Senat keine konkreten Anforderungen tatbestandsmäßiger Art für die Annahme einer groben Pflichtverletzung im Sinne von § 26 Abs. 1 PersVG aufgestellt.

  • BVerwG, 30.10.1964 - VII P 4.64
    In seinemBeschluß vom 15. Januar 1960 (BVerwG VII P 2.59) habe das Bundesverwaltungsgericht zum Ausdruck gebracht, daß die Werbemaßnahme eines Personalratsmitgliedes nur dann einen Ausschluß aus dem Personalrat rechtfertige, wenn zu der nachhaltigen Werbung für eine Gewerkschaft noch ein Druck auf einzelne Bedienstete hinzukomme.

    Namentlich steht die angefochtene Entscheidung nicht im Widerspruch zu dem von dem Rechtsbeschwerdeführer zitierten Beschluß des Senatsvom 15. Januar 1960 - BVerwG VII P 2.59 - (VerwRspr. Bd. 12, S. 831).

  • BVerwG, 08.12.1961 - VII P 11.61

    Anfechtung einer Wahl des örtlichen Personalrats - Verstoß gegen die guten Sitten

    Mit dieser Auffassung weiche der Verwaltungsgerichtshof von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtsvom 15. Januar 1960 - BVerwG VII P 2.59 - und von Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte ab.

    Ob die lediglich gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde eingelegte "Divergenzbeschwerde" überhaupt den Erfordernissen einer Rechtsbeschwerde im Sinne von § 92 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1267) - ArbGG - genügt, bedarf im vorliegenden Fall keiner abschließenden Klärung, weil der Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. April 1961 entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeführerin von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtsvom 15. Januar 1960 - BVerwG VII P 2.59 - (VerwRspr. Bd. 12 S. 831, RiA 1960 S. 144) nicht abweicht.

  • BVerwG, 06.02.1979 - 6 P 14.78

    Fortsetzung eines Ausschlussverfahrens bei Ablauf der Amtszeit des Personalrats -

    Das Bundesverwaltungsgericht hat sich allerdings im Rahmen von Ausschlußverfahren schon öfter mit der auch hier anstehenden Frage der gewerkschaftlichen Werbung durch Mitglieder des Personalrats befaßt und ausgeführt, daß es mit den Pflichten eines Personalratsmitgliedes nicht vereinbar ist, wenn es für eine Gewerkschaft werbe und dabei auch gegenüber einzelnen Beschäftigten einen Druck ausübe, um sie zum Eintritt in die Gewerkschaft zu veranlassen (Beschluß vom 15. Januar 1960 - BVerwG 7 P 2.59 - [Buchholz 238.3 § 26 PersVG Nr. 1 - PersV 1960, 161 - RiA 1960, 144]; Beschluß vom 1. Oktober 1965 - BVerwG 7 P 1.65 - [BVerwGE 22, 96, 100 [BVerwG 01.10.1965 - VII P 1/65]]).
  • BVerwG, 23.11.1962 - VII P 2.62

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 23.10.1970 - VII P 7.70

    Ausschluss aus dem Personalrat wegen nachhaltiger Werbung für die Gewerkschaft

  • BVerwG, 24.10.1969 - VII P 12.68

    Teilnahme an einer Personalrätekonferenz - Gewerkschaftlicher Schulungskurs für

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.11.1977 - 4 A 4/77

    Unzulässige Werbung für die Deutsche Postgewerkschaft ; Legitime Interessen von

  • BVerwG, 10.07.1964 - VII P 1.64

    Werben einer Bediensteten zum Eintritt in die Gewerkschaft - Heilung eines

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 21.10.1965 - P B 5/65

    Verpflichtung eines Personalratsmitglieds zur Wahrung strikter Neutralität;

  • BVerwG, 21.02.1979 - 6 P 50.78

    Verletzung der gewerkschaftlichen Neutralität - Wahrung der Vereinigungsfreiheit

  • VGH Hessen, 28.11.1973 - I N 1/72
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